Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der hiervon ausgehende Lärm sei regelmäßig sozialadäquat. Die zeitliche Nutzungsbeschränkung muss nicht durch aufgestellte Schilder untermauert werden, es ist ausreichend, wenn in der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde normativ festgelegt ist, zu welchen Zeiten im Gemeindegebiet die Kinderspielplätze für Kinder unter 14 Jahre sowie […]
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