Anwohner müssen eine auf einem Kinderspielplatz installierte Seilbahn trotz des hiervon ausgehenden Lärms dulden. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Berufungsverfahren, dass die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz in der Gemeinde Tawern ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen von der Nachbarin geduldet werden müssen. Die Klägerin ist Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinderspielplatzes. […]
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